Je mehr konkrete Informationen Ihre Meldung enthält, desto besser kann ein möglicher Verstoß gegen Gesetzesvorschriften beurteilt werden. Es sollten nach Möglichkeit die folgenden Punkte angegeben werden:
Jede Meldung wird absolut und jederzeit vertraulich bearbeitet. Es wird dafür Sorge getragen, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person möglich sind. Ihre Angaben sind grundsätzlich nur der befugten und geschulten Fachkraft zugänglich. Die Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die Wahrung der Identität der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie sonstiger darin genannter Personen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass in Strafverfahren, Gerichts- und Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren Ihre Identität auf Verlangen der Behörden mitgeteilt werden muss.
Sie können Hinweise auch vollständig anonym einreichen, ohne Angabe einer Kontaktmöglichkeit.
Innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Meldung eingegangen ist, sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit angegeben haben. Jedem Fall wird eine Kennziffer zugeordnet, die Ihnen mitgeteilt wird. Sie können unter Angabe der Kennziffer jederzeit neue oder zusätzliche Informationen einreichen. Es erfolgt eine erste Prüfung Ihrer Meldung, insbesondere, ob sie unter die Kriterien des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Innerhalb von 3 Monaten werden Sie über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen, die auch begründet werden, informiert.
Anonyme Meldungen werden mit derselben Sorgfalt geprüft, wie vertrauliche Meldungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie keine Eingangsbestätigung erhalten können, wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben. Es ist dann auch nicht möglich, Sie bei Rückfragen zu kontaktieren oder über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
Meldung hier einreichen
Zu Ihrer Information: Es besteht auch die Möglichkeit, Meldungen bei externen Meldestellen einzureichen. Als Hinweisgeber haben Sie grundsätzlich die freie Wahl, ob Sie sich an eine interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle der Behörden wenden. Meldungen an die interne Meldestelle sind jedoch in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, zu bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Es sind dies die folgenden Meldestellen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
LINK —> Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
LINK —> Externe Meldestelle beim Bundeskartellamt
LINK —> Externe Meldestelle bei der BaFin
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