Willkommen beim Hinweisgeberkanal von Konsens+
Ihre Meldung
Je mehr konkrete Informationen Ihre Meldung enthält, desto besser kann ein möglicher Verstoß gegen Gesetzesvorschriften beurteilt werden. Es sollten nach Möglichkeit die folgenden Punkte angegeben werden:
- Art und Umfang des Fehlverhaltens
- Ort und Datum bzw. Zeitraum
- Anzahl der Verstöße
- Zeugen, Dokumente oder anderes Beweismaterial – Elektronische Dateien können mit der
Meldung hochgeladen werden - Maßnahmen, die bereits hinsichtlich des Fehlverhaltens ergriffen worden sind
Vertraulichkeit
Jede Meldung wird absolut und jederzeit vertraulich bearbeitet. Es wird dafür Sorge getragen, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person möglich sind. Ihre Angaben sind grundsätzlich nur der befugten und geschulten Fachkraft zugänglich.
Die Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die Wahrung der Identität der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie sonstiger darin genannter Personen.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass in Strafverfahren, Gerichts- und Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren Ihre Identität auf Verlangen der Behörden mitgeteilt werden muss.
Sie können Hinweise auch vollständig anonym einreichen, ohne Angabe einer Kontaktmöglichkeit.
Ablauf der Bearbeitung
Innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Meldung eingegangen ist, sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit angegeben haben. Jedem Fall wird eine Kennziffer zugeordnet, die Ihnen mitgeteilt wird. Sie können unter Angabe der Kennziffer jederzeit neue oder zusätzliche Informationen einreichen.
Es erfolgt eine erste Prüfung Ihrer Meldung, insbesondere, ob sie unter die Kriterien des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Innerhalb von 3 Monaten werden Sie über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen, die auch begründet werden, informiert.
Anonyme Meldungen werden mit derselben Sorgfalt geprüft, wie vertrauliche Meldungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie keine Eingangsbestätigung erhalten können, wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben. Es ist dann auch nicht möglich, Sie bei Rückfragen zu kontaktieren oder über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
Externe Meldestellen
Zu Ihrer Information: Es besteht auch die Möglichkeit, Meldungen bei externen Meldestellen einzureichen.
Als Hinweisgeber haben Sie grundsätzlich die freie Wahl, ob Sie sich an eine interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle der Behörden wenden. Meldungen an die interne Meldestelle sind jedoch in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, zu bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Es sind dies die folgenden Meldestellen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
LINK —> Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
LINK —> Externe Meldestelle beim Bundeskartellamt
LINK —> Externe Meldestelle bei der BaFin
Weitere Hinweise:
- Die Dokumentation Ihrer Meldung wird in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Danach stehen die Unterlagen aus diesem Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.
- Aus technischen Gründen werden Daten, die Sie in das Formular eingeben, schon während der Eingabe zwischengespeichert. Wenn Sie die Daten wieder aus dem Formular löschen, bevor Sie Ihre Meldung absenden, werden die Daten spätestens beim Absenden der Meldung aus dem Zwischenspeicher gelöscht. Wenn Sie sich entschließen sollten, doch keine Meldung abzugeben, werden die Daten spätestens bei Beendigung der Sitzung durch Schließen des Browserfensters gelöscht.
- Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf ist das elektronische Formular nicht geeignet. Das bedeutet: Wenn Sie bei Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, nutzen Sie das elektronische Formular bitte nicht.